Zainab - Aufruf gegen Unrecht und GewaltHazrate Zainab (a.) war eine mutige Frau von großer Ausstrahlung, -
redegewandt, ruhig. Sie hatte diese Eigenschaften von ihrer Mutter Fatima (a.) und ihrem
Vater, Imam Ali (a.). Sie war Sprecherin der unterdrückten Menschheit und erhob ihre
Stimme gegen Unrecht und Gewalt, - so auch in einer Situation, in der Terror und Furcht
die Menschen von Kufa 3 beherrschten.
"Wehe Euch, Leute von Kufe!
Weint Ihr um unser Leid, die Ihr doch mit angesehen habt, wie die
wertvollsten unserer Brüder niedergemetzelt wurden? Weint Ihr um unser Leid?
Eure Tränen nützen nichts. Sie rechtfertigen nicht Eure
Tatenlosigkeit, Eure Tränen dienen nur Euch selbst zu Eurer Selbstrechtfertigung. Mögen
die Tränen in Euren Augen nie trocknen. Ihr gleicht den Frauen, die ihr Gespinst nach
getaner Arbeit wieder in Strähnen auflösen.
Der Islam hat Euch Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit gebracht, und
Ihr habt selbst diese Werte wieder aufgegeben. Ich sehe in Euch nichts außer
Doppelzüngigkeit, Eigennutz und Verrat. Aufrichtigkeit sehe ich in Euch nicht. Ihr wollt
damit Euer Leben retten. Ihr seid die gleichen, die beim Sieg der Feinde Freudentränen
geweint haben. Und nun, wo Ihr uns sehen könnt, da weint Ihr noch einmal, - vergebens.
Ihr habt keine klare Linie, Ihr gleicht einer Pflanze, die im Unrat
gedeiht oder einem Stein, der ein Grab schmückt. Ihr seid ein totes Volk, seelenlos und
brackig, - tot deswegen, weil Ihr zu allem bereit seid, um Euer Leben zu erhalten. Gottes
Mißfallen habt Ihr Euch zugezogen. Ihr ließet uns töten und wollt nun um uns weinen?!
Es wäre angebrachter, daß Ihr um Euch selbst weintet. Denn diejenigen, die sich für
Freiheit und Gerechtigkeit opfern, die in dieser Sache sterben, haben ein gutes Ende vor
sich. Zu beweinen sind jene, die auf der anderen Seite stehen. Welch ein Vergehen habt Ihr
begangen.
(aus Al-Fadschr)
Der Widerstandswillen und die Opferbereitschaft dieser großartigen
Frauen in diesem aufgezwungenen Krieg ist so bewundernswert, daß es Feder und Sprache an
Macht fehlt, dieses in Worte fassen zu können. Im Verlaufe dieses Krieges habe ich
Scharen Mütter und Gattinnen gesehen, die ihr Liebstes verloren! Ich glaube nicht, daß
an anderen Orten Vergleichbares zu dem geschah, was sich in dieser Revolution ereignet!
Das, was für mich unvergeßlich sein wird, obwohl sich dieses immer
wieder ereignet, ist die Eheschließung eines jungen Mädchens mit einem
Revolutionswächter, welcher im Kriege beide Arme verlor und dessen Augenpaar beschädigt
wurde.53 Dieses junge Mädchen mit seiner großen Seele, überreich an Frische
und Innigkeit, sagte: "Nun, da ich nicht an die Front gehen kann, erlaubt mir, mit
dieser Heirat meiner Verpflichtung gegenüber der Revolution und meiner Religion gerecht
werden zu können!"
Lob und Gruß - in uneingeschränktem Maße - sei der Frau und den
Frauen dieser wertvollen Gesinnung und dieser Größe!
(Imam Khomeini, 25.1.61 iranischer Zeitrechnung)
Beteiligung der Frauen an gesellschaftlichen Aufgaben
Die Beteiligung der Frauen in Berufen und an sozialen Aufgaben ist -
soweit sie positiv und förderlich sind - nicht untersagt. In der Sure 60 des Heiligen
Qur'ans lesen wir, daß die Frauen wie die Männer an dem Treueversammlung mit dem
Propheten teilnahmen und Gott diesem sagte:
"O Prophet, immer dann, wenn gläubige Frauen zu Dir kommen und
Dir den Treueid leisten, daß sie Gott nichts zur Seite stellen werden, daß sie weder
stehlen noch begehren Ehe zu brechen, daß sie ihre Kinder nicht töten und keine
Verleumdung vorbringen werden, die sie selbst wissentlich ersonnen, daß sie dir nicht
ungehorsam sein werden in dem, was recht ist, dann nimm ihren Treueid an und bitte Gott um
Vergebung für sie. Wahrlich, Gott ist barmherzig und vergebend !"
Und ebenfalls lesen wir an anderer Stelle, in der Sure 2, Vers 228:
"Und wie die Frauen Pflichten haben, so haben sie auch Rechte,
entsprechend dem, was recht ist."
Durch die islamische Geschichte erfahren wir, daß die muslimischen
Frauen zur Pflege der Verwundeten an die Kriegsfront zogen. Demnach erfolgt also die
Teilnahme der Frauen an gesellschaftlichen Aufgaben derart, daß sie erstens ihre
bedeutende Verpflichtung und Verantwortung, ihre Aufgaben als Mutter und Gattin nicht für
einen finanziellen Verdienst oder eine berufliche Position opfern und zweitens sich nicht,
wie Puppen geschminkt und herausgeputzt, als "Werbeobjekt" für Wahren sowie zur
Befriedigung sinnlicher Begierden zur Verfügung stellen.
Selbstverständlich hat jenes damalige Verhalten so mancher dem Ansehen
der Frau sehr geschadet und ihren Wert stark gemindert. Prunksucht und übertriebene
Kosmetik haben ihre Ursache in einem Minderwertigkeitskomplex. Je geringer geistiger und
ethische Werte oder Bildungswerte gegeben sind, umso intensiver tritt das Trachten nach
Prunk, Schmuck und Kosmetik in Erscheinung. Es sind Satan und satanisch Gesinnte, welche
den Menschen einzureden versuchen, Überlegenheit und Größe sei durch materielle
Privilegien und Mittel zu beweisen.
Gott hat den gläubigen Männern und den gläubigen Frauen Gärten
verheißen, die von Strömen durchflossen werden, immerfort darin zu verweilen, und
herrliche Wohnstätten in den Gärten der Ewigkeit. Gottes Wohlgefallen aber ist das
größte, - es ist die höchste Glückseligkeit!
(aus dem Heiligen Quran, Sure 9, Vers 72)
Es ist nichts als Propaganda, wenn gesagt wird: Falls der Islam kommt,
haben die Frauen in den Häusern zu bleiben, welche zudem verschlossen würden, auf daß
sie nicht mehr herauskommen könnten.
Die Frauen waren zu Beginn des Islam im Heer anwesend und zogen mit an
die Front (zur Versorgung der Verwundeten). Der Islam ergriff die Hand der Frauen und
behütete sie vor den Männern.
Allerdings betreffen im Islam einige Regelungen speziell den Mann und
einige speziell, und zu ihren Gunsten, die Frau, - jedoch nicht in dem Sinne, daß der
Islam zwischen Mann und Frau einen diskriminierenden Unterschied macht. Mann und Frau, sie
beide, sind frei, sie können an der Universität studieren, wählen oder gewählt werden.
Ihre sämtlichen Unternehmungen bestimmen sie selbst, sie (die Frauen) können sich
völlig frei für eine Vielzahl von Berufen entscheiden.
(Imam Khomeini, 20.Azar 1357, iranischer Zeitrechnung)
Aus einem Gespräch mit Schahid Ayatollah Dr. Beheschti:
Frage: Ein Punkt, welcher in der Gesellschaft zu Debatte steht,
betrifft die Frage: Kann in der islamische Gesellschaft eine Frau das Amt der Richterin
ausüben ?
Antwort: Die Frage, ob die Frau Richterin sein kann oder nicht, gehört
zu den, das islamische Recht betreffenden Themen. Entsprechend der Entscheidung der
Überwiegenden Mehrheit der islamischen Gelehrten, der sunnitischen wie auch der
schiitischen, kann eine Frau das Amt der Richterin nicht ausüben, wonach sich auch heute
unsere islamische Gesetzesordnung richtet.
Frage: Stehen uns Verse des Heiligen Qur'ans zur Verfügung, die uns
darüber, daß der Frau das Recht zur Rechtsprechung nicht erlaubt ist, Auskunft geben ?
Anwort: In den Versen des heiligen Qur'ans wird dieser Punkt nicht
erörtert, jedoch aus einigen Überlieferungen ist, im Zusammenhang mit dem Thema
"Richten und Richterin-Sein der Frau" zu erfahren, daß der Frau das Amt einer
Richterin nicht zugebilligt wird und unsere Rechtsgelehrten haben sich allgemein auf die
Überlieferung (Ahadieth54) berufen, gemäß denen eine Frau nicht Richterin
sein kann. Jedoch beachten Sie bitte hierbei dieses: Wenn im Hinblick auf ein besonderes
Amt eine derartige Bestimmung für die Frau geltend und diese Aufgabe dem
Verantwortungsbereich des Mannes zugeordnet wird, so darf dieses nicht als Diskriminierung
oder als Minderbewertung der Frau verstanden oder interpretiert werden. Dieses wäre
falsch und nicht gerechtfertigt.
Die Geschichte des Lebens einer Frau und eines Mannes in der
Gesellschaft ist nicht die eines identischen Lebens, - es ist die Geschichte
gegenseitiger, gleichwertiger, ausgleichender Rechte. Das heißt, der Mann besitzt diese
Rechte, die Frau jene! In Ihrer Gesamtheit, im Ergebnis, sind sie gleichwertig,
übereinstimmend, jedoch im Detail verfügt die Frau über Rechte, die dem Mann nicht
zustehen und ebenso der Mann über jene, welche der Frau nicht zugebilligt werden.
Zum Beispiel hat die Frau das Recht, daß für ihren Lebensunterhalt
gesorgt wird, und der Mann ist verpflichtet, diesen zu sichern und bereitzustellen.
Können wir deshalb sagen: Du Mann, dieses widerspricht der Gleichberechtigung zwischen
Mann und Frau!? Oder besagt es, daß dem Mann damit ein Unrecht zugefügt wird? Niemals
wurde gesagt, daß dadurch den Rechten des Mannes zuwidergehandelt wird, da es ganz
zweifellos die natürlichen Bedingungen von Frau und Mann erforderlich machen, daß der
Mann für den Lebensunterhalt der Frau verantwortlich sein muß. Denn, wie könnte
erwartet werden, daß die Frau, welche viele Monate ihrer besten Lebensjahre schwanger ist
und über eine lange Zeit hinweg die Fürsorge ihrer Kinder zu tragen hat, welches in
völlig natürlicher Weise geschehen muß, selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen
müsse. Es ist völlig natürlich, daß dieses zum Verantwortungsbereich des Mannes
gehört.
Folglich sind Unterschiede, die in einigen bestimmten Fällen bestehen,
niemals als eine Verneinung der Gleichheit im Sinne der Gleichwertigkeit, das heißt, als
Ablehnung eines gleichwertigen, übereinstimmenden Anspruches des Mannes und der Frau auf
soziale Rechte zu verstehen.
Frage: Teilen Sie uns bitte Ihren Standpunkt zur Zeugenaussage der Frau
mit.
Antwort: Zu diesem Punkt äußert sich der Heilige Quran völlig
unmißverständlich! Er sagt: Werden in einem Fall Zeugen notwendig, sollten zwei gerechte
Männer oder aber ein Mann und zwei Frauen hinzugezogen werden, - wobei als Proportion
"zwei Frauen an Stelle eines Mannes" genannt wird, auf daß eine Frau, falls sie
in ihrem Zeugnis unsicher werden sollte, durch die andere Frau erinnert werden könnte.
Konkret wird dieser Punkt dahingehend erläutert, daß Frauen im Falle
einer Zeugenaussage möglicherweise nicht im Besitz der notwendigen Festigkeit sind.
Dieses entspricht der Erklärung des Heiligen Quran. Unser Resümee dazu stützt
sich auf das ausgeprägte Wohlwollen, welches der Frau gegeben ist und auf das hohe Maß
an Güte, das ihr zu eigen ist! Jedoch eben das, was ihr Vollkommenheit schenkt und
welches ihre aufopfernde Fürsorge für ihre Kinder in den verschiedensten Situationen,
beispielsweise in Zeiten einer Krankheit in der Säuglings- oder Kleinkindphase,
ermöglicht, jenes, das ihr selbst im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Kindererziehung
oder ähnlichen Komplikationen Ausdauer und Widerstandskraft verleiht, oder aber zum
Beispiel welches jenen Frauen, die in Krankenhäusern Schwesterntätigkeit leisten, die
erforderliche Festigkeit und das notwendige Durchhaltevermögen zu ihrem schweren Dienst
gibt, eben dieses hohe Maß an Güte und Mitgefühl, das die Frauen auszeichnet, kann im
Falle einer Zeugenaussage möglicherweise eine Situation schaffen, in der sie infolge
ihres Wohlwollens ein Zeugnis ablegt, welches in der Konsequenz nicht unbedingt objektiv
sein muß. Deshalb heißt es, daß zwei Frauen zur Zeugenaussage erforderlich sind, damit
die notwendige Festigkeit durch die gegenseitige Unterstützung zweier Frauen erreicht
werden kann.
Frage: Es ist eine Überlieferung vorhanden, demzufolge unser verehrter
Prophet die Erlaubnis zur Zeugenaussage nur einer Frau erteilte.
Antwort: Das ist auch heute in einigen Verfügungen und Anordnungen
vorhanden. In dem Fall, in dem eine Frau in der Eigenschaft einer Sachkundigen, einer
Expertin, als Zeugin hinzugezogen und ihre Ansicht als akzeptabel und zuverlässig
befunden wird, wird dies angenommen. Ja, in einigen Fällen darf man sich mit der
Zeugenaussage nur einer Frau - unter Berücksichtigung der entsprechenden Bedingungen -
zufriedengeben.
Frage: Ein weiterer Punkt, der zur Debatte steht, betrifft die
Scheidung. Wie behandeln Gerichte heute dieses Problem?
Antwort: In diesem Zusammenhang ist eine spezielle Gruppe damit
beschäftigt, entsprechende Gesetze auszuarbeiten, damit sowohl die islamischen Gebote und
Grenzen als auch die Rechte der Frau absolut gewahrt bleiben.
Ein eindeutiger Lösungsweg ist der, daß die Frau in dem
Heiratsvertrag die Vollmacht (seitens des Ehemannes) erhält, unter Bestimmten Bedingungen
die Scheidung zu erzielen. Dieses Recht steht ihr zu und auch Imam Khomeini hat vor
einigen Monaten in einer seine Reden darauf aufmerksam gemacht.
Frage: Wie wird verfahren, falls diese Klausel nicht festgehalten
wurde?
Antwort: Es müssen noch weitere Lösungswege in Erwägung gezogen
werden, welche - inshaallah (so Gott will) - in den Gesetzen ausgearbeitet und vom
Parlament verabschiedet und allen mitgeteilt werden.
Anmerkung: Das Oberste Gericht der Islamischen Republik Iran hat
inzwischen zum Schutze der Ehefrau gegen Willkür des Mannes ein Rahmengesetz erlassen.
Alle Standesämter müssen eine Kopie von jeder Heiratsurkunde beilegen. Die Richtlinien
liegen klar, unter welchen Umständen eine Frau ohne Einwilligung des Mannes die Scheidung
einreichen kann.