Zainab

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Zainab - Aufruf gegen Unrecht und Gewalt

Hazrate Zainab (a.) war eine mutige Frau von großer Ausstrahlung, - redegewandt, ruhig. Sie hatte diese Eigenschaften von ihrer Mutter Fatima (a.) und ihrem Vater, Imam Ali (a.). Sie war Sprecherin der unterdrückten Menschheit und erhob ihre Stimme gegen Unrecht und Gewalt, - so auch in einer Situation, in der Terror und Furcht die Menschen von Kufa 3 beherrschten.

"Wehe Euch, Leute von Kufe!

Weint Ihr um unser Leid, die Ihr doch mit angesehen habt, wie die wertvollsten unserer Brüder niedergemetzelt wurden? Weint Ihr um unser Leid?

Eure Tränen nützen nichts. Sie rechtfertigen nicht Eure Tatenlosigkeit, Eure Tränen dienen nur Euch selbst zu Eurer Selbstrechtfertigung. Mögen die Tränen in Euren Augen nie trocknen. Ihr gleicht den Frauen, die ihr Gespinst nach getaner Arbeit wieder in Strähnen auflösen.

Der Islam hat Euch Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit gebracht, und Ihr habt selbst diese Werte wieder aufgegeben. Ich sehe in Euch nichts außer Doppelzüngigkeit, Eigennutz und Verrat. Aufrichtigkeit sehe ich in Euch nicht. Ihr wollt damit Euer Leben retten. Ihr seid die gleichen, die beim Sieg der Feinde Freudentränen geweint haben. Und nun, wo Ihr uns sehen könnt, da weint Ihr noch einmal, - vergebens.

Ihr habt keine klare Linie, Ihr gleicht einer Pflanze, die im Unrat gedeiht oder einem Stein, der ein Grab schmückt. Ihr seid ein totes Volk, seelenlos und brackig, - tot deswegen, weil Ihr zu allem bereit seid, um Euer Leben zu erhalten. Gottes Mißfallen habt Ihr Euch zugezogen. Ihr ließet uns töten und wollt nun um uns weinen?! Es wäre angebrachter, daß Ihr um Euch selbst weintet. Denn diejenigen, die sich für Freiheit und Gerechtigkeit opfern, die in dieser Sache sterben, haben ein gutes Ende vor sich. Zu beweinen sind jene, die auf der anderen Seite stehen. Welch ein Vergehen habt Ihr begangen.
(aus Al-Fadschr)

Der Widerstandswillen und die Opferbereitschaft dieser großartigen Frauen in diesem aufgezwungenen Krieg ist so bewundernswert, daß es Feder und Sprache an Macht fehlt, dieses in Worte fassen zu können. Im Verlaufe dieses Krieges habe ich Scharen Mütter und Gattinnen gesehen, die ihr Liebstes verloren! Ich glaube nicht, daß an anderen Orten Vergleichbares zu dem geschah, was sich in dieser Revolution ereignet!

Das, was für mich unvergeßlich sein wird, obwohl sich dieses immer wieder ereignet, ist die Eheschließung eines jungen Mädchens mit einem Revolutionswächter, welcher im Kriege beide Arme verlor und dessen Augenpaar beschädigt wurde.53 Dieses junge Mädchen mit seiner großen Seele, überreich an Frische und Innigkeit, sagte: "Nun, da ich nicht an die Front gehen kann, erlaubt mir, mit dieser Heirat meiner Verpflichtung gegenüber der Revolution und meiner Religion gerecht werden zu können!"

Lob und Gruß - in uneingeschränktem Maße - sei der Frau und den Frauen dieser wertvollen Gesinnung und dieser Größe!
(Imam Khomeini, 25.1.61 iranischer Zeitrechnung)

Beteiligung der Frauen an gesellschaftlichen Aufgaben

Die Beteiligung der Frauen in Berufen und an sozialen Aufgaben ist - soweit sie positiv und förderlich sind - nicht untersagt. In der Sure 60 des Heiligen Qur'ans lesen wir, daß die Frauen wie die Männer an dem Treueversammlung mit dem Propheten teilnahmen und Gott diesem sagte:

"O Prophet, immer dann, wenn gläubige Frauen zu Dir kommen und Dir den Treueid leisten, daß sie Gott nichts zur Seite stellen werden, daß sie weder stehlen noch begehren Ehe zu brechen, daß sie ihre Kinder nicht töten und keine Verleumdung vorbringen werden, die sie selbst wissentlich ersonnen, daß sie dir nicht ungehorsam sein werden in dem, was recht ist, dann nimm ihren Treueid an und bitte Gott um Vergebung für sie. Wahrlich, Gott ist barmherzig und vergebend !"

Und ebenfalls lesen wir an anderer Stelle, in der Sure 2, Vers 228:

"Und wie die Frauen Pflichten haben, so haben sie auch Rechte, entsprechend dem, was recht ist."

Durch die islamische Geschichte erfahren wir, daß die muslimischen Frauen zur Pflege der Verwundeten an die Kriegsfront zogen. Demnach erfolgt also die Teilnahme der Frauen an gesellschaftlichen Aufgaben derart, daß sie erstens ihre bedeutende Verpflichtung und Verantwortung, ihre Aufgaben als Mutter und Gattin nicht für einen finanziellen Verdienst oder eine berufliche Position opfern und zweitens sich nicht, wie Puppen geschminkt und herausgeputzt, als "Werbeobjekt" für Wahren sowie zur Befriedigung sinnlicher Begierden zur Verfügung stellen.

Selbstverständlich hat jenes damalige Verhalten so mancher dem Ansehen der Frau sehr geschadet und ihren Wert stark gemindert. Prunksucht und übertriebene Kosmetik haben ihre Ursache in einem Minderwertigkeitskomplex. Je geringer geistiger und ethische Werte oder Bildungswerte gegeben sind, umso intensiver tritt das Trachten nach Prunk, Schmuck und Kosmetik in Erscheinung. Es sind Satan und satanisch Gesinnte, welche den Menschen einzureden versuchen, Überlegenheit und Größe sei durch materielle Privilegien und Mittel zu beweisen.

Gott hat den gläubigen Männern und den gläubigen Frauen Gärten verheißen, die von Strömen durchflossen werden, immerfort darin zu verweilen, und herrliche Wohnstätten in den Gärten der Ewigkeit. Gottes Wohlgefallen aber ist das größte, - es ist die höchste Glückseligkeit!
(aus dem Heiligen Qur’an, Sure 9, Vers 72)

Es ist nichts als Propaganda, wenn gesagt wird: Falls der Islam kommt, haben die Frauen in den Häusern zu bleiben, welche zudem verschlossen würden, auf daß sie nicht mehr herauskommen könnten.

Die Frauen waren zu Beginn des Islam im Heer anwesend und zogen mit an die Front (zur Versorgung der Verwundeten). Der Islam ergriff die Hand der Frauen und behütete sie vor den Männern.

Allerdings betreffen im Islam einige Regelungen speziell den Mann und einige speziell, und zu ihren Gunsten, die Frau, - jedoch nicht in dem Sinne, daß der Islam zwischen Mann und Frau einen diskriminierenden Unterschied macht. Mann und Frau, sie beide, sind frei, sie können an der Universität studieren, wählen oder gewählt werden. Ihre sämtlichen Unternehmungen bestimmen sie selbst, sie (die Frauen) können sich völlig frei für eine Vielzahl von Berufen entscheiden.
(Imam Khomeini, 20.Azar 1357, iranischer Zeitrechnung)

Aus einem Gespräch mit Schahid Ayatollah Dr. Beheschti:

Frage: Ein Punkt, welcher in der Gesellschaft zu Debatte steht, betrifft die Frage: Kann in der islamische Gesellschaft eine Frau das Amt der Richterin ausüben ?

Antwort: Die Frage, ob die Frau Richterin sein kann oder nicht, gehört zu den, das islamische Recht betreffenden Themen. Entsprechend der Entscheidung der Überwiegenden Mehrheit der islamischen Gelehrten, der sunnitischen wie auch der schiitischen, kann eine Frau das Amt der Richterin nicht ausüben, wonach sich auch heute unsere islamische Gesetzesordnung richtet.

Frage: Stehen uns Verse des Heiligen Qur'ans zur Verfügung, die uns darüber, daß der Frau das Recht zur Rechtsprechung nicht erlaubt ist, Auskunft geben ?

Anwort: In den Versen des heiligen Qur'ans wird dieser Punkt nicht erörtert, jedoch aus einigen Überlieferungen ist, im Zusammenhang mit dem Thema "Richten und Richterin-Sein der Frau" zu erfahren, daß der Frau das Amt einer Richterin nicht zugebilligt wird und unsere Rechtsgelehrten haben sich allgemein auf die Überlieferung (Ahadieth54) berufen, gemäß denen eine Frau nicht Richterin sein kann. Jedoch beachten Sie bitte hierbei dieses: Wenn im Hinblick auf ein besonderes Amt eine derartige Bestimmung für die Frau geltend und diese Aufgabe dem Verantwortungsbereich des Mannes zugeordnet wird, so darf dieses nicht als Diskriminierung oder als Minderbewertung der Frau verstanden oder interpretiert werden. Dieses wäre falsch und nicht gerechtfertigt.

Die Geschichte des Lebens einer Frau und eines Mannes in der Gesellschaft ist nicht die eines identischen Lebens, - es ist die Geschichte gegenseitiger, gleichwertiger, ausgleichender Rechte. Das heißt, der Mann besitzt diese Rechte, die Frau jene! In Ihrer Gesamtheit, im Ergebnis, sind sie gleichwertig, übereinstimmend, jedoch im Detail verfügt die Frau über Rechte, die dem Mann nicht zustehen und ebenso der Mann über jene, welche der Frau nicht zugebilligt werden.

Zum Beispiel hat die Frau das Recht, daß für ihren Lebensunterhalt gesorgt wird, und der Mann ist verpflichtet, diesen zu sichern und bereitzustellen. Können wir deshalb sagen: Du Mann, dieses widerspricht der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau!? Oder besagt es, daß dem Mann damit ein Unrecht zugefügt wird? Niemals wurde gesagt, daß dadurch den Rechten des Mannes zuwidergehandelt wird, da es ganz zweifellos die natürlichen Bedingungen von Frau und Mann erforderlich machen, daß der Mann für den Lebensunterhalt der Frau verantwortlich sein muß. Denn, wie könnte erwartet werden, daß die Frau, welche viele Monate ihrer besten Lebensjahre schwanger ist und über eine lange Zeit hinweg die Fürsorge ihrer Kinder zu tragen hat, welches in völlig natürlicher Weise geschehen muß, selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen müsse. Es ist völlig natürlich, daß dieses zum Verantwortungsbereich des Mannes gehört.

Folglich sind Unterschiede, die in einigen bestimmten Fällen bestehen, niemals als eine Verneinung der Gleichheit im Sinne der Gleichwertigkeit, das heißt, als Ablehnung eines gleichwertigen, übereinstimmenden Anspruches des Mannes und der Frau auf soziale Rechte zu verstehen.

Frage: Teilen Sie uns bitte Ihren Standpunkt zur Zeugenaussage der Frau mit.

Antwort: Zu diesem Punkt äußert sich der Heilige Qur’an völlig unmißverständlich! Er sagt: Werden in einem Fall Zeugen notwendig, sollten zwei gerechte Männer oder aber ein Mann und zwei Frauen hinzugezogen werden, - wobei als Proportion "zwei Frauen an Stelle eines Mannes" genannt wird, auf daß eine Frau, falls sie in ihrem Zeugnis unsicher werden sollte, durch die andere Frau erinnert werden könnte.

Konkret wird dieser Punkt dahingehend erläutert, daß Frauen im Falle einer Zeugenaussage möglicherweise nicht im Besitz der notwendigen Festigkeit sind. Dieses entspricht der Erklärung des Heiligen Qur’an. Unser Resümee dazu stützt sich auf das ausgeprägte Wohlwollen, welches der Frau gegeben ist und auf das hohe Maß an Güte, das ihr zu eigen ist! Jedoch eben das, was ihr Vollkommenheit schenkt und welches ihre aufopfernde Fürsorge für ihre Kinder in den verschiedensten Situationen, beispielsweise in Zeiten einer Krankheit in der Säuglings- oder Kleinkindphase, ermöglicht, jenes, das ihr selbst im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Kindererziehung oder ähnlichen Komplikationen Ausdauer und Widerstandskraft verleiht, oder aber zum Beispiel welches jenen Frauen, die in Krankenhäusern Schwesterntätigkeit leisten, die erforderliche Festigkeit und das notwendige Durchhaltevermögen zu ihrem schweren Dienst gibt, eben dieses hohe Maß an Güte und Mitgefühl, das die Frauen auszeichnet, kann im Falle einer Zeugenaussage möglicherweise eine Situation schaffen, in der sie infolge ihres Wohlwollens ein Zeugnis ablegt, welches in der Konsequenz nicht unbedingt objektiv sein muß. Deshalb heißt es, daß zwei Frauen zur Zeugenaussage erforderlich sind, damit die notwendige Festigkeit durch die gegenseitige Unterstützung zweier Frauen erreicht werden kann.

Frage: Es ist eine Überlieferung vorhanden, demzufolge unser verehrter Prophet die Erlaubnis zur Zeugenaussage nur einer Frau erteilte.

Antwort: Das ist auch heute in einigen Verfügungen und Anordnungen vorhanden. In dem Fall, in dem eine Frau in der Eigenschaft einer Sachkundigen, einer Expertin, als Zeugin hinzugezogen und ihre Ansicht als akzeptabel und zuverlässig befunden wird, wird dies angenommen. Ja, in einigen Fällen darf man sich mit der Zeugenaussage nur einer Frau - unter Berücksichtigung der entsprechenden Bedingungen - zufriedengeben.

Frage: Ein weiterer Punkt, der zur Debatte steht, betrifft die Scheidung. Wie behandeln Gerichte heute dieses Problem?

Antwort: In diesem Zusammenhang ist eine spezielle Gruppe damit beschäftigt, entsprechende Gesetze auszuarbeiten, damit sowohl die islamischen Gebote und Grenzen als auch die Rechte der Frau absolut gewahrt bleiben.

Ein eindeutiger Lösungsweg ist der, daß die Frau in dem Heiratsvertrag die Vollmacht (seitens des Ehemannes) erhält, unter Bestimmten Bedingungen die Scheidung zu erzielen. Dieses Recht steht ihr zu und auch Imam Khomeini hat vor einigen Monaten in einer seine Reden darauf aufmerksam gemacht.

Frage: Wie wird verfahren, falls diese Klausel nicht festgehalten wurde?

Antwort: Es müssen noch weitere Lösungswege in Erwägung gezogen werden, welche - inshaallah (so Gott will) - in den Gesetzen ausgearbeitet und vom Parlament verabschiedet und allen mitgeteilt werden.

Anmerkung: Das Oberste Gericht der Islamischen Republik Iran hat inzwischen zum Schutze der Ehefrau gegen Willkür des Mannes ein Rahmengesetz erlassen. Alle Standesämter müssen eine Kopie von jeder Heiratsurkunde beilegen. Die Richtlinien liegen klar, unter welchen Umständen eine Frau ohne Einwilligung des Mannes die Scheidung einreichen kann.

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