"Ehe
im Islam"
Im
Namen Gottes, des Gnädigen, des Barmherzigen
"Und
unter Seinen Zeichen ist dies, daß Er Lebensgefährten erschuf aus euch selber,
auf daß ihr Frieden in ihnen fändet, und Er hat Liebe und Barmherzigkeit
zwischen euch gesetzt. Hierin sind wahrlich Zeichen für ein Volk, das
nachdenkt" (Qur'an
Sure 30, Vers 22)
Der
Mensch ist ein Gemeinschaftswesen, und die kleinste natürliche Zelle der
Gemeinschaft, aus der sich gleichzeitig alle anderen Formen entwickeln, ist die
Familie. Hier wachsen junge Menschen heran und erwerben ihre innere Einstellung
zum Leben und die Charaktereigenschaften und Verhaltensweisen im Umgang mit
anderen Menschen, die sie zum Gesellschaftsleben befähigen. Harmonie oder
Disharmonie im Familienleben wirkt sich nicht nur auf die psychische Gesundheit
des Individuums aus, sondern auch auf Stabilität und Dynamik der Gesellschaft.
Im Islam wird deshalb der Pflege von Ehe und Familie besondere Beachtung
geschenkt. Das islamische Familienrecht hat die Zielsetzung, ein Familienleben
in Frieden und Harmonie zu gewährleisten, die Verwirklichung von Liebe und
Barmherzigkeit zu ermöglichen und dabei die Rechte von Frauen und Kindern zu
schützen.
E
h e
Grundlage
einer islamischen Eheschließung ist die Bereitschaft eines Mannes und einer
Frau, in Verantwortung füreinander zusammenleben. Beide Partner müssen die körperliche
und geistige Reife zu solch einem Schritt besitzen. Bei Mädchen, die zum ersten
Mal heiraten, ist das Einverständnis des Vaters oder Vormunds notwendig, damit
ihr Recht und ihr Wohl gewahrt wird. Vom Propheten selbst sind zahlreiche
Beispiele überliefert, wo er in dieser Hinsicht besonders für das
Selbstbestimmungsrecht der jungen Frau eintritt und jeden Missbrauch und Zwang
scharf verurteilt. Die Eheschließung selbst geschieht durch das Angebot der
Braut (oder ihres Vertreters), die Ehe mit dem betreffenden Partner einzugehen
und durch die Annahmeerklärung des Bräutigams (oder seines Vertreters). Dies
soll vor Zeugen geschehen. Die islamischen Rechtschulen schreiben die
Zeugenschaft entweder vor, oder raten diese zumindest an. Zuvor wurden in einem
Ehevertrag die Rahmenbedingungen festgelegt, in denen das junge Paar seine
gemeinsame Zukunft gestalten will. Dazu können z.B. der gemeinsame Wohnsitz,
die Fortsetzung einer Berufsausbildung oder ähnliches gehören - in der Praxis
sind Einzelheiten oft von der jeweiligen Rechtstradition oder der Nationalen
Gesetzgebung abhängig. Ein wesentlicher Punkt ist jedoch immer die Brautgabe
(arabisch `mahr`), eine vom Bräutigam an die Braut zu zahlende Summe, die ihr
allein zur Verfügung steht und eine gewisse finanzielle Eigenständigkeit
zusichert (vgl. Sure 4:5). So kann ein bestimmter Betrag festgelegt werden, der
nach Wunsch der Frau zu jeder Zeit eingefroren werden kann bzw. der Frau bei
einer vom Mann ausgehenden Scheidung ausgezahlt wird. Der muslimischen
Gemeinschaft wird nahegelegt, jedem Menschen ein normales Ehe- und Familienleben
zu ermöglichen und bei Bedarf auch finanziell auch dazu beizutragen. Nicht
erlaubt ist selbstverständlich die Eheschließung mit nahen Verwandten
(Einzelheiten siehe Sure 4:24). Eine Besonderheit des Islam ist dabei, daß dies
nicht nur für Blutsverwandtschaft gilt, sondern auch für Milchverwandtschaft,
d.h. ein Kind, das von einer Amme gestillt wird, hat gegenüber ihrem eigenen
Kind denselben Status wie ein Bruder oder eine Schwester.
Empfohlen
wird, einen möglichst ebenbürtigen Ehepartner zu suchen, so daß zu große
Unterschiede z.B. im Bildungsniveau oder Lebensstandard nicht zur Problemquelle
für das Paar werden. Der Prophet betonte besonders, bei der Wahl des
Ehepartners auf Gottesfurcht, Verantwortungsbewusstsein und guten Charakter zu
achten. Das islamische Recht erlaubt daher grundsätzlich keine Mischehen mit
Anhängern anderer Religionen und Ideologien (Sure 2:222). Zu viel Disharmonie
ist bei einer solchen Verbindung zu befürchten. Eine Ausnahme bildet laut
Qur'an (Sure 5:6) die Eheschließung muslimischer Männer mit Frauen, die einer
anderen Schriftreligion angehören. Dabei müssen der Mann und seine Angehörigen
die religiöse Identität der Frau respektieren. Diese Erlaubnis ist jedoch
unter den Bedingungen der modernen säkularisierten Gesellschaft umstritten.
Viele Gelehrte erkennen heute die Probleme, die sich bei einer solchen Ehe
ergeben können, und raten davon ab, oft mit einem Hinweis darauf, daß die
Bedingungen für die im Qur'an ausgesprochene Erlaubnis in der gegenwärtigen
Gesellschaft nicht mehr vorliegen.
Eine
Zeitlich begrenzte Form der Ehe wird von schiitischen Gelehrten anerkannt. Sie
wird praktiziert, wenn der Mann aus Finanziellen oder anderen Gründen noch
nicht die Verantwortung für eine Familie übernehmen kann. Als vollgültige
Eheform soll sie außerehelichen Beziehungen vorbeugen und eine gewisse
Rechtssicherheit für Frau und Kinder schaffen. Im Sinne einer Probeehe kann sie
gerade für junge Leute das gegenseitige Verständnis fördern und somit eine
dauerhafte Ehe vorbereiten.
Unter
bestimmten Voraussetzungen erlaubt das islamische Recht einem Mann, mehr als
eine Frau zu heiraten: "Und wenn ihr fürchtet, ihr würdet nicht
gerecht gegen die Waisen handeln, dann heiratet Frauen, die euch gut erscheinen,
zwei, drei oder vier. Wenn ihr jedoch fürchtet, ihr könnt nicht gerecht
handeln, dann heiratet nur eine." (Sura 4:4)
Während
in vorislamischer Zeit die Mehrehe uneingeschränkt möglich war und meist als
Statussymbol Privilegierter galt, beschränkt das islamische Gesetz die Anzahl
der möglichen Ehefrauen endgültig auf vier und verbindet damit die Bedingung,
die Frauen (und ihre Kinder) gerecht zu behandeln. Diese Forderung wird aber
selbst im Qur´an als schwer erfüllbar bezeichnet, so daß ausdrücklich die
Einehe empfohlen und als Normalform einer Ehelichen Verbindung angesehen wird.
Allerdings berücksichtigt der Islam jede denkbare soziale Situation wobei die
Mehrehe als Lösungsmöglichkeit für bestimmte gesellschaftliche oder familiäre
Ausnahmefälle gesehen wird, wenn z.B. die Versorgung von Witwen und Waisen bei
Frauenüberschuss oder die eheliche Gemeinschaft bei einer unheilbaren Krankheit
bzw. einer Unfruchtbarkeit der Frau nicht mehr gewährleistet ist. In der Zeit
nach der Schlacht von Uhud, in der auch die Offenbarung des oben genannten
Verses fällt, übernahmen Zahlreiche muslimische Männer in Medina einschließlich
des Propheten selbst auf diese Weise die Verantwortung für die Witwen und
Waisen der Gefallenen. Die Mehrehe, die in der Regel das Einverständnis der
ersten Frau voraussetzt, wird heute nur noch sehr selten praktiziert.
F
a m i l i e
Ehe
und Familie sind Grundsteine eines Gefüges, das gegenseitige Rechte und
Pflichten beinhaltet und dem Einzelnen Sicherheit und Geborgenheit bietet. In
der Ehe ergänzen Mann und Frau einander und sind füreinander unentbehrlich :
"Sie sind euch ein Gewand, und sie sind euch ein Gewand." (Sure
2:188). Unterschiedliche Fähigkeiten und Anlagen sollen nicht zu
Diskriminierung und Unterdrückung führen, sondern zu konstruktiver
Zusammenarbeit genutzt werden. Besonders betont wird die Verantwortung der Männer
ihrer Familie gegenüber: "Die Männer sind verantwortlich gegenüber
den Frauen, insofern als Allah die einen gegenüber den anderen (d.h. die Männer
gegenüber den Frauen und die Frauen gegenüber den Männern mit jeweils
spezifischen Eigenschaften) ausgezeichnet hat, und insofern als sie von ihrem
Vermögen einsetzen." (Sure 4:35). Nicht ein Konkurrenzverhalten ist
also das islamische ideal, sondern eine Sinnvolle Arbeitsteilung, die kulturell
oder gesellschaftlich bedingt sehr unterschiedlich aussehen kann, aber immer das
Verantwortungsbewusstsein dem Schöpfer gegenüber zur Grundlage hat, das sich
in gegenseitigem Respekt und Vertrauen niederschlägt. Dazu gehört auch die
Eheliche Treue. Ehebruch ist für Mann und Frau ein gleich schweres, strafbares
Vergehen (Sure 24:3) und Keuschheit für beide ein erstrebenswertes Ideal (Sure
33:36).
Mann
und Frau sind gemeinsam für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich. Dabei
hat naturgemäß die Mutter als erste Bezugsperson die größten Einflussmöglichkeiten,
denn sie prägt durch ihr Verhalten ihr Kind schon in den ersten Lebensmonaten,
wenn nicht bereits vor der Geburt. Aus diesem Grunde sagte der Prophet :
"Das Paradies liegt unter den Füßen der Mütter". In der
islamischen Geschichte waren sehr oft die Mütter die motivierende Kraft im
Leben großer Gelehrter und Heiliger Menschen, und die Frauen des Propheten
waren als "Mütter der Gläubigen" die Erzieherinnen der islamischen
Gemeinschaft.
Die
Väter werden oft diejenigen sein, die die Mittel für die Erziehung und
Ausbildung ihrer Kinder bereitstellen. Ihnen legt der Prophet nahe, für eine
gute Erziehung Sorge zu tragen. Umgekehrt sind Kinder ebenso für das Wohl ihrer
Eltern verantwortlich. Sie sind nicht nur zum materiellen Unterhalt ihrer Eltern
verpflichtet, sondern auch zu Liebe und Respekt ihnen gegenüber (Sure
17:24-25). Auch hier steht die Mutter im Vordergrund (Sure 31;15-16). Die
Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf andere Verwandte, wenn diese in Not
geraten, sowie auf die Nachbarn (Sure 4:379). In jedem Falle ist nicht von
materieller Hilfe allein die Rede, sondern von echter, aufrichtiger Zuwendung.
Soweit die Hauptlast der finanziellen Verpflichtungen (Brautgabe, Unterhalt für
die Familie, Erziehung der Kinder) bei den männlichen Familienangehörigen
liegt, ist es nur echt und billig, wenn diese beispielsweise bei der Erbteilung
berücksichtigt wird, indem in der Regel männliche Verwandte einen doppelt so
großen Anteil erhalten wie weibliche. Das islamische Recht zielt darauf ab,
hier jede Ungerechtigkeit zu vermeiden
S
c h e i d u n g
Der
Prophet sagte : "Von allen Dingen, die Allah erlaubt hat, ist
Ehescheidung das, was er am meisten verabscheut." Bei Streitigkeiten in
der Ehe sind im Qur'an verschiedene Möglichkeiten gegeben, eine Versöhnung
herbeizuführen. So kann z.B. der Versuch gemacht werden, durch je eine
Vertrauensperson aus seiner und ihrer Familie eine Schlichtung zu bewirken (Sure
4:36) oder einen annehmbaren Kompromiss zu schließen. Es wäre jedoch nicht
sinnvoll, ein Paar zur Fortsetzung einer untragbar gewordenen Ehe zu zwingen. Für
diesen Fall sieht das islamische Recht die Scheidung vor und regelt
Einzelfragen, um Ungerechtigkeit und Willkür zu verhindern.
Der
Scheidung auf Initiative des Mannes folgt eine Wartezeit, in der eine Versöhnung
das Eintreten der Rechtswirksamkeit verhindern kann. Beim dritten Mal ist eine
solche Scheidung jedoch endgültig (Sure 2:227-233). Die unwiderruflich
geschiedene Frau erhält vom Mann eine Abfindung (s.o.) und die Unterhaltskosten
während der Wartezeit. In Bezug auf eine zukünftige Eheschließung hat die
Frau volles Selbstbestimmungsrecht. Bei der Scheidung auf Initiative der Frau
gibt sie als Abfindung die Brautgabe oder einen vereinbarten Teil ihres Vermögens
zurück (Sure 2:230). Eine Ehe kann auch im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst
werden, wenn die Partner darüber einig sind, daß sie nicht zusammenpassen. In
vielen Fällen wird jedoch keine Einstimmigkeit herrschen, so daß ein Gericht
den Fall untersuchen und eine endgültige Entscheidung treffen muss.
Durch
gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung haben sich innerhalb der
islamischen Gemeinschaft verschiedene Rechtstraditionen gebildet, die in
Einzelfragen manchmal geringfügig voneinander abweichen. Gelegentlich sind auch
lokale Vorstellungen, Sitten und Gebräuche Faktoren, die gewisse Akzente setzen
- nicht immer in völliger Übereinstimmung mit dem Ideal von Qur'an und Sunna.
Letzteres gilt verstärkt auch für die nationale Gesetzgebung vieler
sogenannter islamischer Länder, die in einigen Fällen sogar direkt dem Geist
des islamischen Gesetzes widerspricht. Gerade bei Einzelproblemen ist es nicht
einfach, dabei genau zu differenzieren.
Das
islamische Zentrum Hamburg ist gern bereit, zur Klärung solcher Fragen
beizutragen.
Hamburg,
im Mai 1987 / Ramadhan 1407